Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz 2003 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.03.2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.
  3. Absatz 3,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039946

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/9/P1/NOR40039946

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