(3)Absatz 3,Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 entfällt letztere.Die Betriebsgesellschaft kann für die Benutzung der von ihr verwalteten Oberflächengewässer des Marchfeldkanalsystems, insbesondere für die Direktentnahme von Wasser aus diesen Gewässern, nach Maßgabe der von ihr zu beschließenden Geschäftsbedingungen ein Entgelt verlangen. Im Falle der Konkurrenz dieser privatrechtlichen Entgeltsverpflichtung mit einer öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtung nach Absatz eins und 2 entfällt letztere.