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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewinn und Gewinnverwendung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds ist an die Anteilinhaber in dem Ausmaß auszuschütten, in dem es die Fondsbestimmungen vorsehen. Insoweit keine Ausschüttung erfolgt, ist vom nicht ausgeschütteten Jahresgewinn ein Betrag in Höhe der gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer einschließlich des gemäß Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 leisten (Ertragsausgleich).
  2. Absatz 2,Der Jahresgewinn eines Immobilienfonds setzt sich aus den
    1. Ziffer eins
      Bewirtschaftungsgewinnen
    2. Ziffer 2
      Aufwertungsgewinnen und
    3. Ziffer 3
      Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen
    zusammen. Dabei sind Gewinne von Grundstücks-Gesellschaften (Paragraphen 23, ff) unmittelbar dem Immobilienfonds zuzurechnen. Ein Ausgleich von Verlusten ist zunächst vorrangig innerhalb der einzelnen Gewinnarten durchzuführen. Danach ist ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gewinnen gemäß Ziffer eins bis 3 vorzunehmen. Ein Vortrag von Verlusten ist in jedem Falle unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Bewirtschaftungsgewinne errechnen sich aus den erhaltenen Erträgen für die entgeltliche Überlassung der jeweiligen Immobilien (Vermögen gemäß Paragraph 21,) zuzüglich sonstiger Erträge aus der laufenden Bewirtschaftung, soweit diese nicht den Gewinnen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zuzurechnen sind, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Die Geltendmachung einer Abschreibung gemäß Paragraph 204, HGB für Wertminderung von Gebäuden ist unzulässig. Für Kosten, die durch Hintanhaltung oder Beseitigung von baulichen Schäden aus Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüssen entstehen, ist eine Rücklage in Höhe von einem Fünftel der Nettomieteinnahmen als Aufwand abzuziehen (Instandhaltungsrücklage). Eine Durchführung derartiger Maßnahmen ist kein gewinnmindernder Aufwand.
  4. Absatz 4,Aufwertungsgewinne sind 80% der Bewertungsdifferenzen auf der Grundlage korrekter Bewertungen gemäß Paragraph 29, abzüglich damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen. Aufwendungen sind um 20% zu kürzen und dürfen nur insoweit abgezogen werden als keine Berücksichtigung bei Bewirtschaftungsgewinnen oder bei Wertpapier- und Liquiditätsgewinnen zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sind Gewinne aus Zinsen von Vermögen gemäß den Paragraphen 32 und 33,

Schlagworte

Wertpapiergewinn

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40043689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P14/NOR40043689

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