Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrt-Entschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Entschädigungsleistungen sind mit jenem Betrag begrenzt, der dem festgestellten Einnahmenausfall in der Zeit zwischen 11. und 14. September 2001 entspricht, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Die Entschädigungsleistungen je Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehr als 4/365 der Umsatzerlöse gemäß § 232 Abs. 1 HGB des letzten vor dem 11. September 2001 endenden Geschäftsjahres betragen. Die Entschädigungsleistungen sind mit jenem Betrag begrenzt, der dem festgestellten Einnahmenausfall in der Zeit zwischen 11. und 14. September 2001 entspricht, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Die Entschädigungsleistungen je Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehr als 4/365 der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 232, Absatz eins, HGB des letzten vor dem 11. September 2001 endenden Geschäftsjahres betragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Gesetzesnummer
20002869
Dokumentnummer
NOR40043657