Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt-Entschädigungsgesetz § 3

Kurztitel

Luftfahrt-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 3,

Die Entschädigungsleistungen sind mit jenem Betrag begrenzt, der dem festgestellten Einnahmenausfall in der Zeit zwischen 11. und 14. September 2001 entspricht, wobei sowohl den geleisteten als auch den vermiedenen Aufwendungen Rechnung zu tragen ist. Die Entschädigungsleistungen je Luftfahrtunternehmen dürfen nicht mehr als 4/365 der Umsatzerlöse gemäß Paragraph 232, Absatz eins, HGB des letzten vor dem 11. September 2001 endenden Geschäftsjahres betragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

20002869

Dokumentnummer

NOR40043657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P3/NOR40043657

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