Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt-Entschädigungsgesetz § 2

Kurztitel

Luftfahrt-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,

Entschädigungen dürfen nur auf Grund von durch Luftfahrtunternehmen mit österreichischer Betriebsgenehmigung vorzulegenden Schadensberechnungen geleistet werden. Die Schadensberechnung hat derart zu erfolgen, dass das in der Zeit vom 11. bis 14. September 2001 registrierte Verkehrsaufkommen mit dem vom gleichen Unternehmen während der vorhergehenden Woche registrierten Verkehrsaufkommen, das mit dem für den selben Zeitraum 2000 festgestellten Trend zu korrigieren ist, verglichen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Gesetzesnummer

20002869

Dokumentnummer

NOR40043656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/71/P2/NOR40043656

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