Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß § 102a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 6 lit. a und b oder § 102a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.Zugangsdaten, auch wenn diese als Vorratsdaten gemäß Paragraph 102 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und b oder Paragraph 102 a, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 3 und 5 längstens sechs Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO.