(2)Absatz 2,Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden, auch wenn hierfür ein Zugriff auf gemäß § 102a Abs. 3 Z 6 lit. d gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden, auch wenn hierfür ein Zugriff auf gemäß Paragraph 102 a, Absatz 3, Ziffer 6, Litera d, gespeicherte Vorratsdaten erforderlich ist. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde, sowie eine entsprechende Kontaktinformation.