(3)Absatz 3,Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG und der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.