Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 92
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
18.05.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt. (3)Absatz 3,In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der BegriffIn diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des Paragraph 3, der Begriff
“Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
“Benutzer” eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
“Stammdaten” alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
Familienname und Vorname,
Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
“Verkehrsdaten” Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
“Zugangsdaten” jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind;
“Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);“Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Ziffer 7,);
“Standortdaten” Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben;
“Nachricht” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
“Anruf” eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
“Dienst mit Zusatznutzen” jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
“elektronische Post” jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.
Schlagworte
Textnachricht, Sprachnachricht, Tonnachricht
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042776