Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren zur Einräumung von Mitbenutzungsrechten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verpflichtete muss Bereitstellern eines Kommunikationsnetzes auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
  3. Absatz 3,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.
  4. Absatz 4,Rahmenvereinbarungen gemäß Absatz 4 und Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß Paragraph 8, sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042693

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P9/NOR40042693

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