Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einstellung des Betriebes

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
  2. Absatz 2,Bei einer Verfügung nach Absatz eins, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P89/NOR40042773

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