(3)Absatz 3,Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.