Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 85a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85a

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Untersagung

Paragraph 85 a,

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. Ziffer 2
    die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. Ziffer 3
    die gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. Ziffer 4
    bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. Ziffer 5
    bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208966

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