Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
    1. Ziffer eins
      jede Standortänderung,
    2. Ziffer 2
      jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
    3. Ziffer 3
      jede technische Änderung der Anlage
    der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. Ziffer eins
      zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. Ziffer 3
      bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57,,
    4. Ziffer 4
      zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
  5. Absatz 5,Die Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208963

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P84/NOR40208963

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