Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 83, vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042759

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P75/NOR40042759

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