Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

21.02.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zahlungsverzug

Paragraph 70,

Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Betreiber lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Diensteabschaltung

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P70/NOR40132622

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