Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Plan für Kommunikationsparameter
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2)Absatz 2,In dieser Verordnung können auch
Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,
festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.
Schlagworte
Kommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042747