Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Plan für Kommunikationsparameter

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung können auch
    1. Litera a
      Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
    2. Litera b
      Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,
    festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P63/NOR40042747

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