Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzzuteilungsplan

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  2. Absatz 2,Die Festlegung individueller Nutzungsrechte für Frequenzen (Frequenzzuteilung) ist nur in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. Ziffer 2
      zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
    3. Ziffer 3
      zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    4. Ziffer 4
      zur Erreichung von im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P53/NOR40132607

Navigation im Suchergebnis