(1)Absatz eins,Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)