Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar
    1. Ziffer eins
      sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
    2. Ziffer 2
      als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.
  2. Absatz 2,Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegen.
  3. Absatz 3,Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 41, angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P46/NOR40042730

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