Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  2. Absatz 2,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132546

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P4/NOR40132546

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