Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

21.02.2012

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Geschäftsbedingungen und Entgelte

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBetreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
  2. Absatz 2Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
  3. Absatz 3Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.
  4. Absatz 4Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers;
    2. Ziffer 2
      die angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
      1. Litera a
        Informationen über den Zugang zu Notrufdiensten nach Paragraph 20,,
      2. Litera b
        Informationen über Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten,
      3. Litera c
        vertraglich zugesicherte Dienstqualität, sowie gegebenenfalls anderer von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 17, festgelegter Parameter für die Dienstqualität;
      4. Litera d
        Frist bis zum erstmaligen Anschluss,
      5. Litera e
        allgemeine Informationen über vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, einschließlich Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstequalität, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind,
      6. Litera f
        die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
      7. Litera g
        alle vom Betreiber auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen;
    3. Ziffer 2 a
      sofern eine Verpflichtung nach Paragraph 69, Absatz 2, besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;
    4. Ziffer 2 b
      die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
    5. Ziffer 3
      die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
      1. Litera a
        der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
      2. Litera b
        der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;
    6. Ziffer 4
      Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität;
    7. Ziffer 5
      Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Paragraph 122, sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
    8. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen;
    9. Ziffer 7
      Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
    10. Ziffer 8
      allgemeine Informationen über die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind;
    11. Ziffer 9
      Information über die Möglichkeiten der Rufnummernanzeige und Unterdrückung derselben bei öffentlichen Telefondiensten gemäß Paragraph 104,
  5. Absatz 5Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
    2. Ziffer 2
      die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,
    3. Ziffer 3
      allfällige Rabatte,
    4. Ziffer 4
      die Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in Paragraph 29, Absatz 2, angeführten Einrichtungen und Dienste.
  8. Absatz 8Absatz 6, ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden. Absatz 4, Ziffer 7, gilt ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.

Schlagworte

Kundmachungsfrist, Entschädigungsregelung, Beginnzeitpunkt, Kommunikationsdienst, Kundmachungsfrsit, Sicherheitsverletzung

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132578

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P25/NOR40132578

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