(6)Absatz 6,Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter § 26 Abs. 2 fallen – die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24a, 25, 25a, 25b, 25c, 25d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter Paragraph 26, Absatz 2, fallen – die Bestimmungen der Paragraphen 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24 a, 25, 25 a, 25 b, 25 c, 25 d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.