Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bereitstellers,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
    4. Ziffer 4
      voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 3, ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Absatz 4, erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter Paragraph 26, Absatz 2, fallen – die Bestimmungen der Paragraphen 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24 a, 25, 25 a, 25 b, 25 c, 25 d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P15/NOR40132558

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