Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verlautbarungen

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
  2. Absatz 2,Verordnungen der Regulierungsbehörde sind durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH kundzumachen. Die Regulierungsbehörde hat die Erlassung ihrer Verordnungen unter Angabe deren wesentlichen Inhalts im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.
  3. Absatz 3,Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Schlagworte

Messmethode

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042819

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