Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.10.2021
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
(2)Absatz 2,Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3)Absatz 3,Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042809