(3)Absatz 3,Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch Paragraph 121, Absatz 4, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.