Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfügungsrecht der Belasteten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Durch die Rechte nach den Paragraphen 5, 7 und 8 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme nach Paragraphen 5, 7, oder 8 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
  3. Absatz 3,Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
  4. Absatz 4,Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über die Beendigung oder Abänderung des Rechtes nach Paragraphen 5, 7 und 8 oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Absatz eins, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P11/NOR40132553

Navigation im Suchergebnis