Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
  3. Absatz 3,Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
  4. Absatz 4,Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042788

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