Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

18.05.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Andere Standortdaten als Verkehrsdaten

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 98, nur verarbeitet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      anonymisiert werden oder
    2. Ziffer 2
      die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
  2. Absatz 2,Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042786

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