Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Öffnungszeitengesetz 2003 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr offen gehalten werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der durch Absatz eins, vorgegebenen Offenhaltezeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten die Offenhaltezeiten festlegen. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
  3. Absatz 3,Sofern durch den Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten erfolgt (Absatz 2,), dürfen die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis 18 Uhr, offen gehalten werden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der durch Absatz eins, vorgegebenen Offenhaltezeit dürfen die Verkaufsstellen pro Woche 66 Stunden offen gehalten werden. Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung der in Absatz 2, genannten Einkaufsbedürfnisse und regionalen oder örtlichen Gegebenheiten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit bis zu 72 Stunden durch Verordnung festlegen. Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst kann der Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden können.
  5. Absatz 5,Verordnungen gemäß Absatz 2 und 4 können für das ganze Land oder nur für ein bestimmtes Teilgebiet, für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20002816

Dokumentnummer

NOR40042361

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/48/P4/NOR40042361

Navigation im Suchergebnis