Bundesrecht konsolidiert

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Vollzugsgebührengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Text

2. Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
  2. Absatz 2,Der Gerichtsvollzieher erhält
    1. Ziffer eins
      die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
    2. Ziffer 2
      die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
    3. Ziffer 3
      die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
  3. Absatz 3,Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/31/P4/NOR40041490

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