Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollzugsgebührengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
VGebG
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Beachte
Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18,
BGBl. I Nr. 86/2021).
Text
2. Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers
Entstehen der Vergütung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
(2)Absatz 2,Der Gerichtsvollzieher erhält
die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
(3)Absatz 3,Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40041490