Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 4
Inkrafttretensdatum
07.06.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den §§ 23 und 25, BGBl. Nr. 599/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003,, zu den Paragraphen 23 und 25, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)
§ 4.Paragraph 4,
§ 29 JGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 ist auf vor dem 1. Juli 2003 anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird. Paragraph 29, JGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003, ist auf vor dem 1. Juli 2003 anhängige Strafverfahren nur anzuwenden, wenn ein Strafantrag oder eine Anklageschrift eingebracht wird oder ein Urteil in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40041483