Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 Art. 3 § 2

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 2

Inkrafttretensdatum

07.06.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003,, zu den Paragraphen 23 und 25, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.
  2. Absatz 2,Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (Paragraph 23, Ziffer 2, Litera a, JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (Paragraphen 23, Ziffer 2, Litera b und 25 JGG) sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.
  4. Absatz 4,Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (Paragraphen 23, Ziffer eins und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.
  5. Absatz 5,Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen des Jugendgerichtshofes (Paragraph 65, Ziffer 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.
  6. Absatz 6,Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (Paragraph 23, Ziffer 3, JGG) kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
  7. Absatz 7,Soweit durch die Absatz 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.
  8. Absatz 8,Die Absatz 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  9. Absatz 9,Schriftsätze, die in den in Absatz 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
  10. Absatz 10,Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40041481

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