(8)Absatz 8,Die Abs. 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Die Absatz 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.