Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 6

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

07.06.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Sitzungen des Beirats

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen ein. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.
  3. Absatz 3,Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P6/NOR40041411

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