(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.