Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 28

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Beirats, mit Bescheid eine Ausbildungseinrichtung oder einen Lehrgang von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen der Eintragung weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden, ausgestellte Zeugnisse wiederholt grobe Unrichtigkeiten enthalten, eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht verstößt oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein Lehrgang im Fall eines Verzichts oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 25, Absatz eins,) von der Liste zu streichen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P28/NOR40041433

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