Bundesrecht konsolidiert

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Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 25

Kurztitel

Zivilrechts-Mediations-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZivMediatG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Eine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (Paragraph 27,) der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach Paragraph 28, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Beirat befassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20002753

Dokumentnummer

NOR40041430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/29/P25/NOR40041430

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