Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tiermaterialiengesetz § 3

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
  2. Absatz 2,Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Absatz 7,) aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Absatz 2, durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß Paragraph 13, festgelegt wurde.
  4. Absatz 4,Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Absatz 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Absatz 4, registrierte oder nach Absatz 5, zugelassene Betrieb oder Unternehmer im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch sechzehn Kapitel römisch zwei, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  9. Absatz 9,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40203672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/141/P3/NOR40203672

Navigation im Suchergebnis