Bundesrecht konsolidiert

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Tiermaterialiengesetz § 12

Kurztitel

Tiermaterialiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TMG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verwaltungsakte des Landeshauptmanns

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (Paragraph 10,) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Artikel 116 a, Absatz 2, B-VG) festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann,
    1. Ziffer eins
      kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, festlegen und
    2. Ziffer 2
      hat durch Verordnung Gebühren für die Registrierung und die Zulassung (Paragraph 3,) sowie die Kontrolle (Paragraph 5,) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.
  3. Absatz 3,Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Absatz 2, sind die Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tierkörper sowie für deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu entsorgenden Tierkörper zu leisten, sofern nicht der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer durch Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003102

Dokumentnummer

NOR40146587

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