Bundesrecht konsolidiert

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Presseförderungsgesetz 2004 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Abschnitt römisch drei

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Absatz 4, zukommt.
  2. Absatz 2,Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.
  3. Absatz 3,Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Nationaler Marktführer im Sinne des Absatz 3, ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des Absatz 3, ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:
    1. Ziffer eins
      Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500 000 €.
    2. Ziffer 2
      Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.

Schlagworte

Meinungsbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40048055

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/136/P8/NOR40048055

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