(5)Absatz 5,Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.