Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
14.07.2017
Abkürzung
FTEG
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Begünstigte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2)Absatz 2,Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.Die Fördermittel gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.
Schlagworte
Länderanteil, Technologieentwicklung
Im RIS seit
25.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40173978