Bundesrecht konsolidiert

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FTE-Nationalstiftungsgesetz § 2

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich, insbesondere inter- und transdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Unter der Bezeichnung „Fonds Zukunft Österreich“ werden jährlich an die Begünstigten Fördermittel zur Finanzierung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung sowie von Technologie- und Innovationsentwicklung ausgeschüttet. Mit den Fördermitteln soll eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
    1. Ziffer eins
      Ermöglichung von Pionierforschung und von disruptiven Innovationen,
    2. Ziffer 2
      Erreichung oder Erhaltung von Technologieführerschaft in geeigneten Feldern,
    3. Ziffer 3
      Festigung und Förderung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems,
    4. Ziffer 4
      Intensivierung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere auch, um themenoffene und längerfristige Forschungshorizonte zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      Verbreiterung und Vertiefung des Wissenstransfers sowie
    6. Ziffer 6
      Umsetzung von EU-Missionen und EU-Partnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft.
  3. Absatz 3,Es können sowohl themenoffene Projekte, Initiativen und Programme als auch solche mit thematischer Schwerpunktsetzung gefördert werden.
  4. Absatz 4,Bei der Mittelvergabe ist insbesondere auf die Erzielung eines größtmöglichen hochqualitativen Forschungsoutputs Bedacht zu nehmen. Die angestrebten und tatsächlich erreichten Outputs sind einem laufenden Monitoring zu unterziehen.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40238997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P2/NOR40238997

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