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FTE-Nationalstiftungsgesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 17.09.2026
§ 3 am 17.09.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 14.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
§ 2 gültig von 31.12.2003 bis 13.12.2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 202/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FTEG
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich, insbesondere inter- und transdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
(2)
Absatz 2,
Unter der Bezeichnung „Fonds Zukunft Österreich“ werden jährlich an die Begünstigten Fördermittel zur Finanzierung von Spitzenforschung im Bereich der Grundlagen- und der angewandten Forschung sowie von Technologie- und Innovationsentwicklung ausgeschüttet. Mit den Fördermitteln soll eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen verfolgt werden:
1.
Ziffer eins
Ermöglichung von Pionierforschung und von disruptiven Innovationen,
2.
Ziffer 2
Erreichung oder Erhaltung von Technologieführerschaft in geeigneten Feldern,
3.
Ziffer 3
Festigung und Förderung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems,
4.
Ziffer 4
Intensivierung der Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere auch, um themenoffene und längerfristige Forschungshorizonte zu ermöglichen,
5.
Ziffer 5
Verbreiterung und Vertiefung des Wissenstransfers sowie
6.
Ziffer 6
Umsetzung von EU-Missionen und EU-Partnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft.
(3)
Absatz 3,
Es können sowohl themenoffene Projekte, Initiativen und Programme als auch solche mit thematischer Schwerpunktsetzung gefördert werden.
(4)
Absatz 4,
Bei der Mittelvergabe ist insbesondere auf die Erzielung eines größtmöglichen hochqualitativen Forschungsoutputs Bedacht zu nehmen. Die angestrebten und tatsächlich erreichten Outputs sind einem laufenden Monitoring zu unterziehen.
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20003092
Dokumentnummer
NOR40238997
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P2/NOR40238997
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