Bundesrecht konsolidiert

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FTE-Nationalstiftungsgesetz § 1

Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 133/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Errichtung der Stiftung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet.
  2. Absatz 2,Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  3. Absatz 3,Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/133/P1/NOR40048167

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