(1)Absatz eins,Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.