Bundesrecht konsolidiert

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Militärberufsförderungsgesetz 2004 § 1

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MilBFG 2004

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

20003064

Dokumentnummer

NOR40047239

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/130/P1/NOR40047239

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