Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt:Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: