Bundesrecht konsolidiert

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Patientencharta (Bund – Vorarlberg) Art. 1

Kurztitel

Patientencharta (Bund – Vorarlberg)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/2003

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Zielsetzung und Definition

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
  2. Absatz 2,Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
  3. Absatz 3,Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20003063

Dokumentnummer

NOR40047148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/127/A1/NOR40047148

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