Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 93

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

4. Abschnitt
Eheangelegenheiten

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
  3. Absatz 3,In das Verfahren nach Paragraph 98, EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40263293

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P93/NOR40263293

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