Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 83, (1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.

  1. Absatz 2,Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. Paragraph 17, ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
  3. Absatz 4,In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
  4. Absatz 5,Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach Paragraph 74, Absatz 4, 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046711

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