Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

Paragraph 82, (1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.

  1. Absatz 2,In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, Parteien.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046710

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